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Miasanalmerode
FC Bayern München Fanclub Großalmerode
  • Unser Verein sieht sich selbst als Imageträger des FC Bayern München und hat dementsprechend das Interesse das Erscheinungsbild entsprechend positiv darzustellen.
  • Unser Verein ist parteilos bei kulturellen, konfessionellen oder politischen Werten. Darüber hinaus entfernen wir uns ausdrücklich von allen Arten und jedweder Form von Gewalt.
  • Unser Verein verfolgt das Ziel, mit allen Sport- und Fußballbegeisterten oder -interessierten Menschen, unabhängig der Ansichten, Vereinsgesinnung etc. die gemeinsame Leidenschaft des Fußball zusammen zu gestalten und zu erfahren
     

Fanclubsatzung  „FC Bayern München Mia san Almerode e.V.“
§1: Name und Sitz des Fanclubs
1. Der Fanclub wird seit dem 05.09.2015 mit dem Namen „FC Bayern München“ Mia san Almerode“ geführt und hat den Sitz in 37247 Großalmerode.
2. Die offizielle Geschäftsadresse des Vereins ist stets die des 1. Vorsitzenden.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2: Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.  Januar und endet am 31.Dezember.
2. Nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres sind vom Vorstand die Geschäftsberichte, Kassenberichte und Rechenschaftsberichte vorzulegen.

§3: Zweck des Fanclubs
1. Der Fanclub dient
a) der Kameradschaft und Geselligkeit,
b) der Betreuung aller Mitglieder,
c) der Unterstützung der Fußballmannschaften des „FC Bayern München“ in sportlicher und fairer Weise durch den Besuch von Heimspielen und soweit möglich von Auswärtsspielen,
d) der Organisation von gemeinsamen Fahrten,
e) der Förderung von Kontakten und der Solidarität zwischen den Fanclubs,
f) der Unterstützung  und Repräsentation des  „FC Bayer München“
2. Sämtliche Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
3. Der Fanclub ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
4. Der Fanclub distanziert sich von jeglicher Gewalt und Pyrotechnik im Stadion.

§4: Mitgliedschaft im Fanclub
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme in den Fanclub muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
3. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fanclub dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
4. Die Mitgliedschaften sind aufgeteilt in Basis (passive) – und Vollmitgliedschaften (aktive).
 Vollmitgliedschaft:   Das Vollmitglied hat alle satzungsmäßigen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Basismitgliedschaft: Das Basismitglied besitzt weder das aktive, noch das passive Wahlrecht.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt wurde.
6. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
7. Tagesmitgliedschaften sind grundsätzlich erlaubt. Sie gelten für den Tag der Aufnahme und enden mit Ablauf dieses Tages. Stimmrechte haben Tagesmitglieder nicht.
8. Jedes Mitglied haftet bei Veranstaltungen des Fanclubs für sich selbst.

§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
b) der Teilnahme an allen Mitgliederversammlung
c) und abzustimmen
d) Beschlüsse anzufechten.
e) des Auskunftsrechts gegenüber dem Vorstand.
f) Anträge zu stellen bzw. die Aufnahmen von Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen anzufordern.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren und vereinsschädigenden Verhalten vermeiden,
b) die Ziele des Fanclubs nach besten Willen und Kräften zu fördern,
c) der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
d) der Befolgung  der Satzungsordnung

§6: Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub
1. Die Mitgliedschaft im Fanclub endet
a) durch den  freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss oder
c) durch Tod eines Mitgliedes
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats, in dem die Kündigung geschrieben wurde.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a) das Vermögen des Fanclubs
b) das Eigentum des Fanclubs und
c) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages
4. Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Fanclubs kann jederzeit       vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt
b) in grober Weise gegen das Ansehen des Fanclubs verstößt,
c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Monats- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer darauffolgenden Versammlung zugebracht wurde oder
e) Interne des Fanclubs nach Außen gibt.

§7: Die Organe des Fanclubs
1. Das erste Organ des Fanclubs ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens
a) die/den 1. Vorsitzende/n
b) die/den 2. Vorsitzende/n
c) den/die Kassierer/in/innen
d) den/die Schriftführer/in/innen
2. Der erweiterte Vorstand  wird gebildet aus
a) dem Vereinsausschuss
b) der Entscheidungsausschuss ( Orga-Team)
c) der Mitgliederversammlung

§8: Die Beiträge des Fanclubs
1. Von den Mitgliedern werden Geldbeträge erhoben.
2. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei  Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von dem Vorstand beschlossen wird.
3. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim bekanntgegeben.

§9: Der Vorstand des Fanclubs
1. Der Fanclub wird durch den/die 1. bzw. 2 Vorsitzenden und dem/der Kassierer durch mindestens zwei der genannten Personen vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.
Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlungen unter Einhaltung der Satzung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

 

§10: Die Mitgliederversammlung des Fanclubs
1. Während der Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet,  hat jedes anwesende Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl die erschienenen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. 
Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
 a)  Tätigkeitsbericht des vergangenen Geschäftsjahres durch den Vorstand
 b) Entlastung durch den Vorstand
 c) Kassenbericht durch den Kassierer
 d) Entlastung des Kassierers durch den Kassenprüfer
 e) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden)
 f) Neuwahl des Vorstandes (falls erforderlich)
g) Neuwahl der Beisitzer, die nicht Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands                 werden (falls erforderlich)
 h) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung  (falls erforderlich)
 i) Verschiedenes
5. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.
6. Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu bestimmen.
7. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.
8. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder 20%  der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

§11: Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die jeweilige Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,  entscheidet das Los.

§12: Die Kassenprüfer des Fanclubs
1. Die Kassenprüfer (mindestens 2) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.
3. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, unmittelbar bevor die Jahreshauptversammlung stattfindet, die Buchführung und den Kassenbestand des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
4. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Fanclubs zu überwachen.

§13: Der erweiterte Vorstand des Fanclubs
1. Der Vereinsausschuss (mindestens 3 Personen)
a) wird von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.
b) ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig ist.
c) ist Schieds- und Rügegericht.
d) Sitzung des Vereinsausschuss beruft der  1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.
e) ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mind. 3 seiner Mitglieder.
2. Der Entscheidungsausschuss / Orga-Team (mind. 3 Personen)
a) wird von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.
b) kann auch von Vorstandsmitgliedern doppelt besetzt werden.
c) dient der Öffentlichkeitsarbeit des Fanclubs.
d) ist zugleich Fest- und Veranstaltungsausschuss.
e) hat Verantwortung zu tragen, dem Vorstand Bericht zu erteilen von geplanten Veranstaltung.
f) darf nur mit Genehmigung vom Vorstand und ggf. der Mitgliederversammlung Entscheidungen über Planungen fassen.

§14: Wahlen im Fanclub
1. Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die Kassierer/in
d) der/die Kassenprüfer/in
e) Vereinsausschuss
f) Entscheidungsausschuss
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung von allen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
3. Der erweiterte Vorstand wird alljährlich bei der Jahreshauptversammlung neu gewählt.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands die Möglichkeit eine Person zu benennen, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernimmt.
5. Eine Neuwahl des Vorstands ist erforderlich, wenn ein Antrag der Mitgliederversammlung zur Neuwahl vorliegt.
6. Ein Antrag auf Neuwahl erfordert eine außerordentliche Mitgliederversammlung und eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen  Mitglieder.


§15: Fanclubauflösung
1. Die Auflösung des Fanclubs kann in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.
Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, wird eine zweite Sitzung einberufen, bei der dann mit den anwesenden Mitgliedern abgestimmt wird.
2. Im Falle der Fanclubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann:
a) die laufenden Geschäfte abwickeln,
b) das angeschaffte Fanclubinventar in Geld umsetzen
c) und das verbleibende Fanclubvermögen einem regionalen Verein/Verband zukommen lassen.

§16: Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzweckes verwendet.
Ausnahme: Bei besonderen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird.

§17: Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Angabe, der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§19: Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.02.2018 in der ursprünglichen Form erstmals und mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Diese Satzung gilt bei Eintritt verbindlich für alle Mitglieder.